Allgemeine Inkrafttretensbedingungen

Artikel 63 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt.

Artikel 63 (1)(a) PCT → Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt.

Artikel 63 (1)(b) PCT → Definition von Anmeldungen
Regelt, welche Anmeldungen für die Anwendung dieses Absatzes berücksichtigt werden.

siehe auch

Artikel 63 PCT → Inkrafttreten des Vertrags
Beschreibt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags.