Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen

Regel 81 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen.

Regel 81.1 PCT → Änderungsvorschlag
Beschreibt, wie Vertragsstaaten oder der Generaldirektor Änderungen vorschlagen können.

Regel 81.2 PCT → Entscheidung der Versammlung
Regelt den Entscheidungsprozess der Versammlung über Änderungsvorschläge.

Regel 81.3 PCT → Schriftliche Abstimmung
Regelt den Prozess der schriftlichen Abstimmung über Änderungsvorschläge.

siehe auch

PCT, Teil D → Regeln zu Kapitel III des Vertrags
Behandelt die Zeitrechnung und die Berechnung von Fristen im Rahmen des PCT-Verfahrens.