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Regel 81.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, wie Vertragsstaaten oder der Generaldirektor Änderungen vorschlagen können.
a) Jeder Vertragsstaat oder der Generaldirektor können Änderungen nach Artikel 47 Absatz 2 vorschlagen.
b) Die Änderungsvorschläge eines Vertragsstaats werden an den Generaldirektor gerichtet.
Regel 81 PCT → Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen
Regelt die Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen.
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