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Regel 81.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Prozess der schriftlichen Abstimmung über Änderungsvorschläge.
a) Wird der Weg der schriftlichen Abstimmung gewählt, so wird der Vorschlag in einer schriftlichen Mitteilung des Generaldirektors den Vertragsstaaten mit der Aufforderung vorgelegt, ihre Stimme schriftlich abzugeben.
b) Mit der Aufforderung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb welcher eine Antwort mit der schriftlichen Stimmabgabe beim Internationalen Büro eingehen muß. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate, gerechnet vom Datum der Aufforderung an, betragen.
c) Antworten müssen positiv oder negativ sein. Änderungsvorschläge oder bloße Feststellungen gelten nicht als Stimmabgabe.
d) Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn keiner der Vertragsstaaten die Änderung ablehnt und wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung, ihr mangelndes Interesse oder ihre Stimmenthaltung erklärt haben.
Regel 81 PCT → Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen
Regelt die Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen.
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