Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
§ 73 (1) PatG → Beschwerde
§ 73 (2) S. 1 PatG → Beschwerdefrist
§ 73 (2) S. 2 PatG → Abschriften der Beschwerdeschrift
§§ 73 bis 80 PatG → Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz