Zustellung im Beschwerdeverfahren

§ 73 (2) Satz 3 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zustellung der Schriftsätze an die übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren.

§ 73 (2) Satz 3 PatG

Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

siehe auch

§ 73 (2) PatG → Einlegung der Beschwerde
Regelt die Zustellungsvorgänge im Beschwerdeverfahren.