Zurückweisung des Anhörungsantrages

§ 46 (1) S. 4 PatG

Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück.

Sachdienlichkeit einer Anhörung im Anmeldeverfahren (geändert durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)

§ 46 (1) PatG → Anhörung vor der Prüfungsstelle:
§ 46 (1) S. 1 PatG → Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle
§ 46 (1) S. 2 PatG → Anhörungsantrag
§ 46 (1) S. 3 PatG → Form des Anhörungsantrages
§ 46 (1) S. 5 PatG → Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Anhörungsantrages

§ 46 (2) PatG → Niederschrift über die Anhörung und Vernehmung

Legt die Prüfungsstelle in zwei Prüfungsbescheiden ausführlich und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anmelders dar, warum auf die vorliegenden Ansprüche ein Patent nicht erteilt werden kann, und reicht der Anmelder dann zwar einen neuen Patentanspruch 1 ein, der aber nur formal neu abgegrenzt ist und in der Sache weiterhin an der ursprünglich beantragten Gesamtmerkmalskombination festhält, so ist die Zurückweisung der Anmeldung nicht als Verfahrensfehler zu beanstanden. Bei einer solchen Reaktion kann die Prüfungsstelle davon ausgehen, dass der Anmelder auch zukünftig nicht an einer eingeschränkten Anspruchsfassung interessiert ist und eine zusätzliche Anhörung das Verfahren nicht fördern kann.1)

siehe auch

§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

1)
BPatG, Beschl. v. 13.10.2004 – 7 W (pat) 83/03.