§ 46 (1) S. 4 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Zurückweisung eines Anhörungsantrages, wenn dieser nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht wird.
Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück.
→ Sachdienlichkeit einer Anhörung im Anmeldeverfahren (geändert durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)
Legt die Prüfungsstelle in zwei Prüfungsbescheiden ausführlich und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anmelders dar, warum auf die vorliegenden Ansprüche ein Patent nicht erteilt werden kann, und reicht der Anmelder dann zwar einen neuen Patentanspruch 1 ein, der aber nur formal neu abgegrenzt ist und in der Sache weiterhin an der ursprünglich beantragten Gesamtmerkmalskombination festhält, so ist die Zurückweisung der Anmeldung nicht als Verfahrensfehler zu beanstanden. Bei einer solchen Reaktion kann die Prüfungsstelle davon ausgehen, dass der Anmelder auch zukünftig nicht an einer eingeschränkten Anspruchsfassung interessiert ist und eine zusätzliche Anhörung das Verfahren nicht fördern kann.1)
§ 46 (1) PatG → Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen
Die Prüfungsstelle kann Anhörungen durchführen und Beweise erheben, um den Sachverhalt zu klären.