§ 21 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Wirkungen des Widerrufs eines Patents.
Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.
§ 21 (1) PatG → Widerrufsgründe
§ 21 (2) PatG → Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren
§ 21 PatG → Widerruf des Patents
Beschreibt die Gründe und Folgen des Widerrufs eines Patents.