Wirkung des Widerrufs

§ 21 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Wirkungen des Widerrufs eines Patents.

§ 21 (3) PatG

Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

§ 21 (1) PatG → Widerrufsgründe
§ 21 (2) PatG → Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren

siehe auch

§ 21 PatG → Widerruf des Patents
Beschreibt die Gründe und Folgen des Widerrufs eines Patents.