Widerruf oder Beschränkung des Patents

§ 64 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit, ein Patent auf Antrag des Inhabers zu widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche zu beschränken.

§ 64 (1) PatG

Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.

siehe auch

§ 64 PatG → Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers
Regelt die Möglichkeit des Widerrufs oder der Beschränkung eines Patents auf Antrag des Patentinhabers.