Vervielfältigungen durch das Patentamt

§ 29a des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur Vervielfältigung und Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken.

§ 29a (1) PatG → Vervielfältigung und Zugänglichmachung
Das Patentamt darf urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen, um den Stand der Technik zu berücksichtigen.

§ 29a (2) PatG → Anwendung des Urheberrechtsgesetzes
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 29a (3) PatG → Vergütung für Nutzung
Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Werk nur gegen Entgelt angeboten wird.

siehe auch

PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.