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§ 29a (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Vergütungsregelungen für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. § 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 29a PatG → Vervielfältigungen durch das Patentamt
Beschreibt die Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur Vervielfältigung und Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken.
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