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§ 29a (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes im Zusammenhang mit der Vervielfältigung durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
§ 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 29a PatG → Vervielfältigungen durch das Patentamt
Beschreibt die Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur Vervielfältigung und Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken.
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