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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:anwendung_des_urheberrechtsgesetzes

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Anwendung des Urheberrechtsgesetzes

§ 29a (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes im Zusammenhang mit der Vervielfältigung durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

§ 29a (2) PatG

§ 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 29a PatG → Vervielfältigungen durch das Patentamt
Beschreibt die Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur Vervielfältigung und Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken.

patentrecht/anwendung_des_urheberrechtsgesetzes.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 08:03 von mfreund