§ 117 PatG → Verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren
Das PatG sieht eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nur in § 117 PatG für den BGH im Nichtigkeitsberufungsverfahren vor, für das Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht dagegen nicht. Spätes Vorbringen ist grundsätzlich auf seine sachliche Relevanz für die Entscheidung zu prüfen und kann nicht als verspätet übergangen werden.1)
Ist das verspätete Vorbringen erheblich, muss es der Entscheidung zugrunde gelegt werden2). Ist es entscheidungsunerheblich, ist es als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines sachlichen Eingehens auf das späte Vorbringen in der Entscheidung bedarf3).
Allgemeines zum verspäteten Vorbringen vor dem DPMA und dem BPatG: → Verspätetes Vorbringen im Patent- und Markenrecht
Eine Besonderheit betrifft Vorbringen nach Ablauf der Einspruchsfrist.
Ist den erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichten Belegen zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzungen bzw. den erst nach Ablauf der Einspruchsfrist geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen eine relevante Bedeutung in Bezug auf den Gegenstand des Streitpatents nicht schlüssig entnehmbar, so ist dieses verspätete Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen. Die behaupteten Vorbenutzungen können keine Berücksichtigung finden.4)