§ 32 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Veröffentlichung von Dokumenten durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
Das Deutsche Patent- und Mar- kenamt veröffentlicht
Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Mar- kenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3b).
§ 32 PatG → Veröffentlichungen des Patentamts
Beschreibt die Veröffentlichungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und deren Inhalte.