Veröffentlichung des Widerrufs oder der Beschränkung

§ 61 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Veröffentlichung im Patentblatt, wenn ein Patent widerrufen oder beschränkt aufrechterhalten wird.

§ 61 (3) PatG

Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.

siehe auch

§ 61 PatG → Entscheidung über den Einspruch
Regelt die Entscheidungen der Patentabteilung über Einsprüche gegen ein erteiltes Patent.