§ 59 PatG → Einspruch
§ 81 PatG → Nichtigkeitsklage
→ Restitution nach Wegfall des Klagepatents
→ Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Patentgericht
Die Patentverletzungsbeklagte wehrt sich in der Regel gegen das Klagepatent - soweit die Einspruchsfrist noch offen ist - mit einem Einspruch gegen das Klagepatent oder einer Nichtigkeitsklage.
Die nachträgliche Vernichtung des Klagepatents rechtfertigt in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens [→ Restitutionsklage], wobei in dem wieder aufgenommenen Verfahren das verurteilende Erkenntnis aufzuheben und die Verletzungsklage – mangels anspruchsbegründenden Klagepatents – abzuweisen ist.1)
§§ 139-142a PatG → Patentverletzung