Vernichtung des Klagepatents

§ 59 PatG → Einspruch
§ 81 PatG → Nichtigkeitsklage

Restitution nach Wegfall des Klagepatents
Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Patentgericht

Die Patentverletzungsbeklagte wehrt sich in der Regel gegen das Klagepatent - soweit die Einspruchsfrist noch offen ist - mit einem Einspruch gegen das Klagepatent oder einer Nichtigkeitsklage.

Die nachträgliche Vernichtung des Klagepatents rechtfertigt in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens [→ Restitutionsklage], wobei in dem wieder aufgenommenen Verfahren das verurteilende Erkenntnis aufzuheben und die Verletzungsklage – mangels anspruchsbegründenden Klagepatents – abzuweisen ist.1)

siehe auch

§§ 139-142a PatG → Patentverletzung

Einspruch
Nichtigkeitsklage
Restitutionsklage

1)
st. Rechtsprechung, z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2009, Az. 2 U 41/08; m.w.N.