Als Verfügungen über das Patent kennt die deutsche Rechtsordnung ausschließlich:1)
Einen über ein schuldrechtlich wirkendes „pactum de non petendo“ hinausgehenden teilweisen dinglichen Verzicht auf Rechte aus dem Patent kennt die Rechtsordnung hingegen nicht und ist nach der Systematik des Patentrechts ähnlich dem sachenrechtlichen numerus clausus auch ausgeschlossen.2)
§ 5 PatG → Recht auf das Patent