Teilung nach Prüfungsantrag

§ 39 (1) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) regelt, dass eine Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags den abgetrennten Teil als Anmeldung mit Prüfungsantrag behandelt.

§ 39 (1) S. 3 PatG

Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung [→ Teilanmeldung], für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist.

siehe auch

§ 39 PatG → Teilung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung die ursprüngliche Anmeldungspriorität erhalten bleibt.