Eine Teilanmeldung entsteht durch Teilung der Patentanmeldung (§ 39 PatG).
Mängel der Teilanmeldung selbst sind nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen und können unter den Voraussetzungen des § 42 PatG [→ Offensichtlichkeitsprüfung] beseitigt werden.1)
§ 39 PatG → Teilung der Patentanmeldung
→ Europäische Teilanmeldung (Artikel 76 (1) EPÜ 2000)