Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben.1)
Wegen des Patentierungsausschlusses für Computerprogramme als solche (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG) vermögen regelmäßig erst solche Anweisungen die Patentfähigkeit eines Verfahrens zu begründen, die eine Problemlösung mit derartigen Mitteln zum Gegenstand haben. Nicht der Einsatz eines Computerprogramms selbst, sondern die Lösung eines technischen Problems mit Hilfe eines (programmierten) Rechners kann vor dem Hintergrund des Patentierungsverbotes eine Patentfähigkeit zur Folge haben.2)
Dies hat zur weiteren Folge, dass auch bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit die Lösung des technischen Problems in den Blick zu nehmen ist. Schutzfähig ist eine programmbezogene Lehre nur dann, wenn die Lösung des konkreten technischen Problems neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.3)
Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen.4)
Nur im Hinblick auf diese Prüfung der erfinderischen Tätigkeit kann die Frage Bedeutung gewinnen, inwiefern die technischen Lösungselemente die Erfindung „prägen“.5)
Den Begriff technischer Beitrag, der im europäischen Patentrecht entwickelt wurde, nimmt im EU-Richtlinienentwurf für computerimplementierte Erfindungen eine zentrale Stellung ein. Auch der BGH hat den Ansatz aufgenommen, indem er regelmäßig fordert, daß eine computerimplementierte Lehre nur dann patentfähig ist, wenn sie die Lösung eines technischen Problems mit (konkreten) technischen Mitteln zum Gegenstand hat.6).