Tatbestandsberichtigung

§ 96 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand einer Entscheidung des Patentgerichts.

§ 96 (1) PatG → Antrag auf Tatbestandsberichtigung
Beschreibt die Möglichkeit, die Berichtigung des Tatbestands innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beantragen.

§ 96 (2) PatG → Verfahren ohne Beweisaufnahme
Regelt, dass die Entscheidung über die Berichtigung ohne Beweisaufnahme erfolgt und nur die Richter beteiligt sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt haben.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.