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§ 96 (1) des Patentgesetzes (PatG) ermöglicht die Beantragung der Berichtigung des Tatbestands einer Entscheidung bei Unrichtigkeiten oder Unklarheiten.
Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
§ 96 PatG → Tatbestandsberichtigung
Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand einer Entscheidung des Patentgerichts.
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