Streitwert im Patentverletzungsverfahren

Der Streitwert im Patentverletzungsverfahren ist gemäß § 20 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen [§ 3 ZPO → Festsetzung des Streitwertes nach freiem Ermessen]. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Klägerin mit ihrem Antrag objektiv verfolgt.

Die Festsetzung des Streitwerts im Verletzungsverfahren hat die Bedeutung des Klagepatents für den Absatz marktgängiger Produkte und die darauf zurückgehenden Umsatzerwartungen der Rechtsinhaberin zu berücksichtigen.1)

Dieser Gesichtspunkt fließt - neben anderen - auch in eine der Streitwertermittlung dienende Lizenzprognose ein.2)

Bei der Bewertung der zu erwartenden Umsätze und Lizenzeinnahmen ist jedoch gegebenenfalls auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Zugang zum Markt und die damit verbundenen Einnahmemöglichkeiten häufig nicht von einem einzelnen Patent abhängen, sondern von einem zahlreiche Schutzrechte umfassenden Portfolio, und dass der Ausgang eines einzelnen Verletzungsprozesses nicht ohne weiteres zu einer spürbaren Beeinträchtigung der aus diesem Portfolio resultierenden Marktstellung führt.3)

Der Umstand, dass es sich um ein Patent handelt, dessen Nutzung für den Zugang zu einem bestimmten Markt essentiell ist, findet in der Regel bereits bei der Festsetzung des Streitwerts im Verletzungsprozess Berücksichtigung.4)

Es ist nicht Sache der Antragsgegnerin, die Umsatzeinbußen der Antragstellerin darzulegen, sondern vielmehr Sache der Antragstellerin die Berechtigung des von ihr in Ansatz gebrachten Streitwertes und damit ihren Umsatz darzutun.5)

Übereinstimmende und nicht offensichtlich unzutreffende Angaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zum Streitwert des Patentverletzungsverfahrens sind ein widerlegbares Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens.6)

siehe auch

Streitwert in Patentsachen

1)
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - X ZR 23/21 - Nichtigkeitsstreitwert III; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 16; Beschluss vom 27. September 1984 - X ZR 53/82, GRUR 1985, 511, 512
2)
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - X ZR 23/21 - Nichtigkeitsstreitwert III; m.V.a. OLG Düsseldorf, NJOZ 2010, 2425; GRURRR 2011, 341
3) , 4)
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - X ZR 23/21 - Nichtigkeitsstreitwert III
5)
vgl. OLG Düsseldorf, I-20 W 84/06
6)
BGH, Beschl. v. 13. November 2007 - X ZR 44/07