§ 1 (1) PatG → Technizität
§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen
→ Computerimplementierte Erfindungen
→ Softwarepatente
→ Technizität einer computerimplementierten Erfindung
→ Technischer Beitrag eines Softwarepatents
→ Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln
→ Rechtsprechung zu Softwarepatenten
→ TRIPS-Konformität des Patentierungsausschlusses für Programme für Datenverarbeitungsanlagen
→ Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln
→ Quellcodes
Ein Softwarepatent ist ein Patent, das Schutz für ein Computerprogramm begehrt, entweder unmittelbar [→ Computerprogrammanspruch] oder mittelbar durch Beanpruchung einer Datenverarbeitungsvorrichtung, die zur Ausführung eines Computerprogramms ausgelegt ist.
Eine Erfindungen, die durch ein Softwarepatent geschützt wird, wird auch als computerimplementierte Erfindung bezeichnet.
§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen