§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik
Der Stand der Technik umfaßt nach § 3 (1) S. 2 PatG alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag [→ Anmeldetag, Prioritätstag] durch schriftliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ [bzw. § 3 (1) S. 2 PatG] bildet den Stand der Technik alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Hierzu gehören nicht nur textliche, sondern auch bildliche Darstellungen. Vor allem im Zusammenhang mit der Frage, ob der Gegenstand eines Patents ursprünglich offenbart ist, hat der Senat deshalb wiederholt entschieden, dass technische Merkmale auch allein durch die in einer Patentanmeldung enthaltenen Zeichnungen offenbart sein können.1)
§ 3 (1) S. 2 2. Alt PatG → Mündliche Offenbarungen
§ 3 (1) S. 2 3. Alt PatG → Offenkundige Vorbenutzung
§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik
§ 3 (2) PatG → Nachveröffentlichte Patentanmeldungen
§ 3 (3) PatG → Sonderregelung für Stoffe und Stoffgemische
§ 3 (4) PatG → Zweite medizinische Indikation
§ 3 (5) Satz 1 Nr. 1 PatG → Neuheitsschonfrist bei offensichtlichem Mißbrauch
§ 3 (5) Satz 2 und 3 PatG → Neuheitsschonfrist für Ausstellungen
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz