Rücknahme der Anmeldung

Die Anmeldung ist wie die Klage durch Erklärung gegenüber derjenigen Instanz zurückzunehmen, bei der das Verfahren anhängig ist.1)

Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens

§ 58 (2) PatG → Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung

siehe auch

§ 20 Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent

1)
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - X ZB 8/10 - Telefonsystem