Richterwechsel und Mitwirkung bei der Beschlussfassung

§ 93 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Mitwirkung von Richtern bei der Beschlussfassung, wenn sie bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen waren.

§ 93 (3) PatG

Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

siehe auch

§ 93 PatG → Entscheidung durch das Patentgericht
Regelt die Entscheidungsfindung des Patentgerichts, einschließlich der freien Beweiswürdigung, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs.