→ Rechtsschutzinteresse des Verletzungsbeklagten an der Nichtigkeitsklage
→ Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage zur vorbeugenden Abwehr von Ansprüchen
Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten, nicht schutzfähigen Patents rechtfertigt die Nichtigkeitsklage nur, solange das Schutzrecht noch in Kraft steht.1)
Ist das Patent entfallen, kann es allenfalls noch Rechte Einzelner betreffen. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Angriff auf das Schutzrecht nicht mehr mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden. Vielmehr muss ein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt werden.2)
Das allgemeine Interesse an der Sicherung einer gesetzeskonformen Erteilungspraxis des Patentamts - hier hinsichtlich § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG - ist nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.3)
Dies gilt sowohl dann, wenn das Streitpatent bereits bei Klageerhebung nicht mehr in Kraft steht, als auch bei einem Erlöschen des Streitpatents während des Rechtsstreits.4)
Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.5)
Die Frage, ob ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorliegt, darf nicht nach allzu strengen Maßstäben beurteilt werden.6)
Das nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage ist nur dann zu verneinen, wenn eine Inanspruchnahme aus dem Schutzrecht ernstlich nicht mehr in Betracht kommt.7)
Ein allein in der Person Dritter begründetes Interesse vermag eine Nichtigkeitsklage ebenso wenig zu rechtfertigen wie ein Interesse der Allgemeinheit.8)
Verzichtet der Patentinhabers auf das Patent, sowie darauf, Ansprüche der Vergangenheit aus dem Patent geltend zu machen, dann liegt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vor.
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb (aufgrund unberechtigter Abmahnung kann eine Verzichtserklärung auch ein Rechtsschutzbedürfnis verneinen. De r Kläger hat nichts mehr zu befürchten
Kein Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters, wenn der Patentinhaber die verbindliche Erklärung abgibt, keine Ansprüche aus einem abgelaufenen Patent gegenüber der Insolvenzmasse geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13. 7. 2004 - X ZR 171/00 - Duschabtrennung).
Eine Nichtangriffsabrede als eine außergerichtliche Vereinbarung steht im Widerspruch zum prozessualen Verhalten der Nichtigkeitsklägerin und führt nach ständiger Rechtsprechung wegen des auch im Prozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der darin liegenden unzulässigen Rechtsausübung zur Abweisung der Klage als unzulässig.9)
Auch bei einem lediglich bestandskräftigen deutschen Patent, das zu einem EP-Patent geführt hat und wegen Doppelschutzverbot nach IntPatÜG wirkungslos ist, muß ein besonderes Rechtsschutzinteresse für dessen Nichtigkerklärung nicht dargetan werden.10)
Eine Patentnichtigkeitsklage ist nicht schon deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil sich der Nichtigkeitskläger einer früheren, von einer zusammen mit ihm wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommenen Partei erhobenen Klage nicht als Streitgenosse oder Streithelfer angeschlossen, sondern zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat.11)
Das nach Ablauf der Schutzdauer eines ergänzenden Schutzzertifikats erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage liegt vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Kläger aufgrund von Handlungen eines mit ihm verbundenen Unternehmens wegen Verletzung des Zertifikats in Anspruch genommen wird.12)