Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage [→ Nichtigkeitsklage] berechtigt [→ Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren].
§ 81 (1) PatG → Nichtigkeitsverfahren
Hinsichtlich des Nichtigkeitsgrunds der widerrechtlicher Entnahme ist nur der Verletzte klagebefugt [→ Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren].