§ 44 (2) S. 2 und 3 PatG → Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr
→ Rückzahlung der Prüfungsgebühr
Für einen Prüfungsantrag ist nach § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 311 400 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr [→ Prüfungsgebühr] zu entrichten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG mit dem Antrag fällig wird und gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 PatG binnen drei Monaten ab Fälligkeit zu zahlen ist.1)
Dem Anmelder ist nach § 44 Abs. 1 Satz 2 PatG eine Zahlungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Dies verschafft dem Anmelder die Möglichkeit, den Prüfungsantrag erst dann zu stellen oder die Prüfungsgebühr erst dann zu zahlen, wenn abzusehen ist, dass eine Prüfung der Anmeldung nach § 44 Abs. 1 PatG erforderlich wird.2)
Nur für Anmeldungen, die nach Inkrafttreten des § 44 Abs. 2 Satz 2 PatG (= 19.März 2004) eingereicht worden sind, gilt die dort genannte Zahlungsfrist von 3 Monaten ab Fälligkeit (Schulte, 7. Aufl., 2005, § 44 PatG Rdn. 23). Für vor diesem Zeitpunkt eingereichte Anmeldungen konnte die Prüfungsgebühr jederzeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG innerhalb der 7-Jahres-Frist entrichtet werden.3)
Erfolgte die Gebührenzahlung innerhalb der 7 Jahre nicht, dann galt der Prüfungsantrag als zurückgenommen4) mit der Folge, dass auch die Anmeldung nach § 58 Abs. 3 PatG als zurückgenommen galt5).6)
§ 44 PatG → Prüfungsantrag
PatKostG → Patentkostengesetz
PatKostZV → Zahlungsverordnung