§ 3 PatAnwO → Recht des Patentanwalts zur Beratung und Vertretung
§ 5 (1) PatAnwO → Zugang zum Beruf des Patentanwalts
→ Vergütung des Patentanwalts
→ Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren
→ Patentanwaltskammer
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO [→ Recht des Patentanwalts zur Beratung und Vertretung] ist es die berufliche Aufgabe des Patentanwalts, in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, sowie in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten.1)
Der Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), und dasselbe gilt für den Patentanwalt in dem ihm durch die Patentanwaltsordnung zugewiesenen Aufgabenbereich (§ 1 PAO), der hier berührt ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 PAO).2)
Die ihnen gesetzlich zugewiesene Funktion, an einer rechtsstaatlichen, geordneten Rechtspflege mitzuwirken, und die ihnen dafür zugewiesene Stellung als unabhängige Organe der Rechtspflege rechtfertigen generell die Erwartung, dass Rechts- und Patentanwälte die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, die ihnen auf von ihnen selbst vertretenen Antrag ihrer Partei vom Gericht - nunmehr auch auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage (§ 140c Abs. 1 Satz 3 PatG) - auferlegt worden ist, auch gegenüber der von ihnen vertretenen Partei nicht verletzen werden.3)
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO [→ Zugang zum Beruf des Patentanwalts] kann zur Patentanwaltschaft nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (PatAnwZEignPrG) bestanden hat.4))
Selbstverständlich sind Fälle denkbar, in denen ausnahmsweise eine rechtliche Mitwirkung durch einen Rechtsanwalt notwendig sein kann, die eine Doppelvertretung als notwendig erscheinen lässt.5)
Es ist durchaus zulässig, dass ein Patentanwalt mit einem Diplom in Physik patentanwaltliche Beratung im chemischen Bereich erteilt. Allein aus dem Umstand, dass der bearbeitende Patentanwalt keinen Hochschulabschluss im Fach Chemie hat, kann nicht geschlossen werden, dass ihm für die Beratung die Sachkenntnis fehlt.6)
–> Patentrecht