Offenbarung der Erfindung

§ 10 (2) Nr. 4 PatV

Ferner sind anzugeben: die Erfindung, für die in den Patentansprüchen Schutz begehrt wird;

Ausführbarkeit der Erfindung (§ 34 (4) PatG)
Unzulässige Erweiterung (§ 38 PatG)
Offenbarungsgehalt

siehe auch

Offenbarungsgehalt