Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
§ 46 (1) PatG → Anhörung vor der Prüfungsstelle:
§ 46 (1) S. 1 PatG → Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle
§ 46 (1) S. 2 PatG → Anhörungsantrag
§ 46 (1) S. 3 PatG → Form des Anhörungsantrages
§ 46 (1) S. 4 PatG → Zurückweisung des Anhörungsantrages
§ 46 (1) S. 5 PatG → Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Anhörungsantrages
§ 160 Abs. 3 ZPO → Inhalt des Protokolls
Für die Reichweite der durch § 46 Abs. 2 PatG begründeten Protokollierungspflicht wird in der Fachliteratur eine Anlehnung an § 160 Abs. 3 ZPO [→ Inhalt des Protokolls] befürwortet.1)
Hören die Prüfungsstelle im Erteilungs- oder die Patentabteilung im Einspruchsverfahren Verfahrensbeteiligte formlos an, ist dies in der Niederschrift über den Gang der Verhandlung zu vermerken. Eine inhaltliche Protokollierung kann auch bei einer solchen formlosen Anhörung bei umfangreicheren tatsächlichen Angaben, die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erheblich sind, angezeigt sein.2)
Eine inhaltliche Protokollierung der von einer Prozesspartei im Rahmen ihrer Anhörung gemachten Angaben ist nach § 160 ZPO nur obligatorisch, wenn die Partei zu Beweiszwecken förmlich vernommen wird, nicht aber, wenn sie - was der Anhörung der Beteiligten gemäß § 46 Abs. 1 PatG am ehesten entspricht - lediglich nach § 141 ZPO angehört wird.3)
Es reicht insoweit, wenn die gemachten Angaben in den Gründen der Entscheidung wiedergegeben sind.4)
Ist dies geschehen, wird ein die Aufhebung nach sich ziehender Verfahrensfehler nur in solchen Fällen anzunehmen sein, in denen auch die schriftlichen Gründe die Grundlagen der Entscheidung nicht mehr sicher erkennen lassen.5)
Ein nicht am Einspruchsverfahren Beteiligter (hier: ein Miterfinder) ist als Zeuge zu vernehmen. Seine Aussage ist zu protokollieren.6)
Die Abschrift der Niederschrift über die Anhörung ist den Beteiligten regelmäßig unverzüglich zuzustellen.7)
§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz