→ Nichtangriffsabrede im Nichtigkeitsverfahren
→ Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
Nach dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben wirkt eine vertragliche Nichtangriffsverpflichtung über die im Vertrag benannte Person hinaus auch für einen Strohmann, der ohne jedes eigene ins Gewicht fallende Interesse die Nichtigerklärung des Patents mit der Nichtigkeitsklage verfolgt und hierbei ausschließlich im Interesse und im Auftrag des vertraglich zum Nichtangriff Verpflichteten vorgeht. Der ohne eigenes Interesse auf die Nichtigerklärung eines Patents antragende Strohmann muss gegen sich gelten lassen, dass derjenige, an dessen Stelle er klagt, an der Klage gehindert ist.1)
Dies setzt angesichts des Popularklagecharakters der Nichtigkeitsklage voraus, dass der Strohmann wie ein Beauftragter den Weisungen seines Hintermanns unterworfen ist.2)
Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Strohmanneigenschaft wegen des unmittelbaren eigenen Interesses, die Schutzfähigkeit überprüfen und die Patente gegebenenfalls für nichtig erklären zu lassen, zu verneinen ist, in denen aber bei wirtschaftlicher Betrachtung Kläger und Verpflichteter ein und dieselbe Person sind, und wegen der wirtschaftlichen Identität es dem Kläger ohne Weiteres zumutbar ist, die dem Dritten gesetzten Grenzen wirtschaftlichen Handelns zu beachten.3)
Solche Umstände hat die Rechtsprechung unter anderem dann angenommen, wenn über die Patentfähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist, der unterlegene Nichtigkeitskläger diese gleichwohl weiter bekämpfen will und deshalb ein Dritter als Strohmann des früheren Klägers und allein in dessen Interesse erneut Nichtigkeitsklage erhebt.4)
Dagegen ist die Nichtigkeitsklage desjenigen „Strohmanns“ zulässig, der zugleich ein ins Gewicht fallendes eigenes gewerbliches Interesse an der Vernichtung des Streitpatents hat.5)