Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe [→ Widerrufsgründe] vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
§ 21 Abs. 2 [→ Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren] und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 [→ Wirkung des Widerrufs] ist entsprechend anzuwenden.
§ 21 (1) PatG → Widerrufsgründe
§ 22 (1) 2. Alt. PatG → Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs
Der Patentanspruch, auf den das Europäische Patentamt im europäischen Beschränkungsverfahren (Art. 105a, Art. 105b EPÜ) das Patent beschränkt hat, kann im Nichtigkeitsverfahren mangels eines einschlägigen Nichtigkeitsgrunds ebenso wenig auf das Erfordernis der Klarheit (Art. 84 EPÜ) geprüft werden wie die Patentansprüche des erteilten Patents. [→ Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren] 1)
Im Falle einer Selbstbeschränkung durch den Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung der Klarheit des beschränkten Patentanspruchs jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.2)
Die Prüfung der Rechtsbeständigkeit eines Patents im Nichtigkeitsverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Patenterteilung geltenden Recht, das in der Regel dem Recht am Anmelde- oder Prioritätstag entspricht3) Dieser Grundsatz ist in dem Fall des Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Patentierbarkeit wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten aber nicht anzuwenden.4)