Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Nichtigkeitsklage nicht nur in den Fällen einer (wirksam) vereinbarten Nichtangriffsabrede unzulässig sein kann, sondern auch dann, wenn der Kläger durch den Antrag auf Nichtigerklärung eines Patents gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.1)
→ Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
Insbesondere das Bestehen von Lizenzverträgen zwischen den Parteien des Nichtigkeitsstreits über das im Streit befangene Patent kann die Annahme einer nach Treu und Glauben zu erfüllenden Nichtangriffspflicht des Lizenznehmers nahelegen, da die Erhebung der Nichtigkeitsklage in diesen Fällen häufig dem Sinn und Zweck des Lizenzvertrags zuwiderlaufen würde.2)
Es ist indes auch Lizenznehmern nicht schlechthin verwehrt, die Nichtigerklärung des Patents, an dem ihnen die Lizenz eingeräumt worden ist, zu betreiben, und zwar unter Umständen sogar auch dann nicht, wenn es sich um eine ausschließliche Lizenz handelt, wenn auch gerade in diesem letzteren Fall die Annahme eines sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Angriffsverbots vielfach geboten sein wird.3)
Denn oft wird durch Abkommen, die die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz zum Gegenstand haben, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Vertragschließenden eingeleitet, die eine besondere Rücksichtnahme der Beteiligten auf die gegenseitigen Interessen erfordert; oder die vertraglichen Beziehungen erhalten gar einen gesellschaftsähnlichen Charakter, woraus sich ebenfalls die Pflicht der Vertragspartner ergibt, alles zu unterlassen, was den Interessen des anderen Vertragsteils zu schaden geeignet ist.4)
Anerkannt ist ferner, dass hierzu nicht nur ausdrückliche vertragliche Abreden zählen, sondern dass die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein kann, wenn sich aus den vertraglichen Beziehungen ergibt, dass der Angriff auf das Patent gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.5)
→ Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
→ Nichtangriffsabrede im Einspruchsverfahren
→ Treu und Glauben