Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.
Hat ein Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme erfolg, oder verzichtet1) der Patentinhaber während des Einspruchs auf das Patent, so hat der Einsprechende ein Nachanmelderecht gemäß § 7 II PatG.
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einem Einspruch und dem nachfolgenden Verzicht wird vermutet, wenn der Einspruch (auch) auf widerrechtliche Entnahme gestützt worden ist. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall ein anhängiges Einspruchsverfahren (d.h. eine Korrespondenz (Abmahnung) vor Einlegen des Einspruchs, die bereits möglicherweise einen Verzicht auslösen könnte, sollte besser unterbleiben).2)
Diese Verneinung des Nachanmelderechts steht im Gegensatz zu einer (auf der Grundlage der Art. 60, 61 EPÜ basierenden) Entscheidung der großen Beschwerdekammer des EPA.3)
Der Umfang des Nachanmelderechts des § 7 II PatG ist auf die ursprüngliche (d.h. ohne Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Verzichts oder unzulässiger Erweiterungen) Offenbarung des früheren Patents begrenzt.
MERKE: Eine Erweiterung der Nachanmeldung über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt des früheren Patents hinaus, führt nicht zu einer 'Prioverschiebung' (wie z.B. bei einer unwirksamen Beanspruchung einer inländischen oder ausländischen Priorität gemäß § 40 bzw. 41 PatG) sondern ist gemäß des Wortlauts des § 21 I Nr. 4 2. Halbsatz ein Einspruchs- und Nichtigkeitsgrund gegen die Nachanmeldung ! ⇒ es darf der ursprünglichen Offenbarung des widerrufenen Patents in der Nachanmeldung nach § 7 II NICHTS hinzugefügt werden.4)