Mitglieder des Patentgerichts

§ 65 (2) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.

§ 65 (2) S. 1 PatG

Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.

siehe auch

§ 65 (2) PatG → Zusammensetzung des Patentgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern.