Ein Miterfinder im Sinne des Patentgesetzes (PatG) ist eine Person, die einen schöpferischen Beitrag zu einer Erfindung geleistet hat [§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft].
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bestimmung der Miterfinderanteile die technische Lehre in ihrer Gesamtheit und die Beiträge, die die einzelnen Erfinder zum Zustandekommen dieser Lehre geleistet haben, in den Blick zu nehmen.1)