Kostenbeteiligung des Präsidenten des Patentamts

§ 109 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts im Rechtsbeschwerdeverfahren Kosten auferlegt werden können.

§ 109 (2) PatG

Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

siehe auch

§ 109 PatG → Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Regelt die Kostenverteilung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.