Auch wenn eine Anerkenntnis im Sinne von § 307 ZPO im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens unmittelbar nicht möglich ist, entspricht doch der vollständige Verzicht auf ein Patent und auf die daraus erwachsene Rechtsposition innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 82 Abs. 1 PatG einem sofortigen Anerkenntnis i: S: v: § 93 ZPO.1), wobei, abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG, die fristgemäße Erklärung gegenüber dem Gericht ausreicht.2)
So ist die Äußerung der Beklagten, sie erkenne den Anspruch auf Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang an, der Auslegung zugänglich und als Verzicht auf das Streitpatent anzusehen.3))
Ein Patentinhaber gibt Anlass zur Klage, wenn der spätere Nichtigkeitskläger ihn unter substantiierter Angabe der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und mit angemessener Fristsetzung erfolglos zum Verzicht auf das Schutzrecht aufgefordert hat. Eine solche vorherige Abmahnung ist nur entbehrlich, wenn der Patentinhaber durch sein Verhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass eine Abmahnung nichts fruchten werde.4)
Ein Nichtigkeitsbeklagter hat nicht schon allein deshalb Anlass zur Erhebung der (zu erwartenden) Nichtigkeitsklage gegeben, weil er zuvor den (späteren) Nichtigkeitskläger wegen Verletzung verklagt hat. Es ist dem Nichtigkeitskläger in Erfüllung seiner Pflicht, unnötige Kosten und Prozesse zu vermeiden, zumutbar, vor Erhebung der Nichtigkeitsklage den Patentinhaber auch während eines Verletzungsverfahrens spezifiziert zum Verzicht auf das Streitpatent und seine Rechte für die Vergangenheit sowie zur Rücknahme der Verletzungsklage aufzufordern.5)