Kooperation mit internationalen Ämtern

§ 26a (2) PatG

Es [das Deutsche Patent- und Markenamt] arbeitet mit nationalen und internationalen Ämtern zusammen und umfasst auch urheberrechtliche Belange.

§ 26a (1) PatG → Informationspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts

siehe auch

PatG → Patentgesetz