Konstruktionsregel

Eine Konstruktionsregel beschreibt die Grundsätze, nach denen ein technisches Erzeugnis [→ Erzeugnisanspruch] konstruiert wird, um bestimmte Funktionen zu erfüllen, ohne dabei ein eigenständiges technisches Merkmal darzustellen, solange sie sich nicht in der tatsächlichen Gestaltung des Produkts manifestiert, während ein Herstellungsverfahren die spezifischen Schritte und technischen Mittel umfasst, die zur Herstellung eines neuen oder veränderten Erzeugnisses führen.

Für die Neuheitsprüfung eines Patents kommt es auf das geschützte Erzeugnis an, nicht auf die zugrunde liegende Konstruktionsregel. Eine Merkmalsgruppe, die die Konstruktionsregel einer Vorrichtung beschreibt, stellt kein eigenständiges technisches Merkmal dar, wenn sie nicht in der Ausgestaltung des Erzeugnisses selbst zum Ausdruck kommt.1)

Ein Stand der Technik, der eine Vorrichtung mit einer bestimmten Funktion oder Struktur offenbart, kann auch dann die Neuheit eines Patentanspruchs ausschließen, wenn sich die zugrunde liegende Konstruktionsregel von der im Patent beanspruchten Regel unterscheidet.2)

siehe auch

§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

1)
BGH, Urteil vom 12. März 2024 - X ZR 12/22 - Variationsnut
2)
BGH, Urteil vom 12. März 2024 - X ZR 12/22 - Variationsnut.