→ Fehlende Klarheit als Zurückweisungsgrund
→ Unklarheit eines erteilten Patentanspruchs
→ Auslegung der Patentansprüche
→ Widersprüche in den Patentansprüchen
→ Funktionelle Anspruchsmerkmale
→ Fakultative Anspruchsmerkmale
→ Bezugnahmen auf Unterlagen außerhalb der Anmeldung
→ Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs
Das Erfordernis des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG [→ Patentansprüche] ist nicht erfüllt, wenn Merkmale eines Patentanspruchs widersprüchlich zueinander sind oder im Widerspruch zu allgemein bekannten mathematischen Definitionen stehen.1)
In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung auf Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.2)
Der Fachmann kann zwar zum allgemeinen Verständnis abstrakt formulierter Begriffe im Einzelfall die Ausführungen in der Beschreibung heranziehen, dies findet aber jedenfalls da seine Grenze, wo die Formulierungen im angemeldeten Patentanspruch so deutliche Widersprüche aufweisen, dass sie gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG in dieser Form in einem erteilten Patentanspruch nicht bestehen dürfen und daher im Erteilungsverfahren klarzustellen sind.3)
Der Zurückweisungsgrund der „Unklarheit“ bzw. „fehlender Klarheit“ ist im Patentgesetz nicht vorgesehen.4) [→ Fehlende Klarheit als Zurückweisungsgrund]
Im Anmelde- und Patenterteilungsverfahren ist kein Raum für die Auslegung widersprüchlich formulierter Patentansprüche; vielmehr ist der Forderung nach klaren und deutlichen Patentansprüchen Rechnung zu tragen. Eine andere Ansicht würde zur Aushöhlung der Vorschrift des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG führen.5)
Ist ein Anspruchsmerkmal allgemein und breit gefasst, so dass viele Aspekte und Realisierungen darunter fallen, so ist dies nicht eine Frage der Klarheit, sondern der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit.6)
Ein eventueller Widerspruch zu der in der Beschreibung angegebenen Aufgabe kann durch deren Anpassung an das Beanspruchte beseitigt werden und verlangt nicht Ergänzungen im Patentanspruch.7)
Die Aufgabe, auf klare Patentansprüche hinzuwirken8), trifft auch das Bundespatentgericht im Erteilungsbeschwerdeverfahren. Diese Aufgabe beinhaltet aber nicht, jeden widersprüchlichen Patentanspruch im Wege der Auslegung zu „reparieren“. Die Be-schreibung kann vielmehr nur dann herangezogen werden im Zusammenspiel mit dem Anmelder als Beschwerdeführer, dessen alleinige Aufgabe es ist, einen solchen Patentanspruch klarzustellen. Erscheint der Anmelder in der mündlichen Verhandlung aber nicht und begibt er sich damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, so geht er das Risiko ein, dass seine Anmeldung zurückgewiesen wird. Das Bundespatentgericht kann nämlich wegen §34 Abs. 3 Nr. 3 PatG kein Patent mit einem Patentanspruch erteilen, der nicht aus sich heraus klar und ver-ständlich ist.9)
Demnach ist es dem Patentgericht aufgrund der Vorschrift des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG verwehrt, einen unklaren Patentanspruch im Erteilungsbeschwerdeverfahren zu erteilen, wenn der Anmelder den Patentanspruch nicht klarstellt.10)
Der Patentanspruch, auf den das Europäische Patentamt im europäischen Beschränkungsverfahren (Art. 105a, Art. 105b EPÜ) das Patent beschränkt hat, kann im Nichtigkeitsverfahren mangels eines einschlägigen Nichtigkeitsgrunds ebenso wenig auf das Erfordernis der Klarheit (Art. 84 EPÜ) geprüft werden wie die Patentansprüche des erteilten Patents.11)
Im Falle einer Selbstbeschränkung durch den Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung der Klarheit des beschränkten Patentanspruchs jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.12) [→ Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]
§ 34 (3) Nr. 3 PatG → Patentansprüche