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Der Sinngehalt der Merkmale von Patentansprüchen ist auch im Prüfungsverfahren aus der Sicht des zuständigen Fachmanns auszulegen. Sofern das zur Auslegung notwendige Wissen keinen oder nur unvollständigen Eingang in die Patentanmeldung gefunden hat, ist es durch die Prüfungsstelle zu ermitteln und gegebenenfalls zu dokumentieren, um den beanspruchten Gegenstand in nachvollziehbarer Weise für die sich anschließende Prüfung auf Patentfähigkeit festzulegen.1)
Der Zurückweisungsgrund der „Unklarheit“ bzw. „fehlender Klarheit“ [→ Klarheit der Patentansprüche] ist im Patentgesetz nicht vorgesehen.2)
In der jüngeren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ist diese Frage allerdings umstritten. Teilweise wird, wie auch von der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes im vorliegenden Verfahren vorgetragen, eine Auslegung von § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG vertreten, wonach Patentansprüche gemäß dieser Vorschrift eindeutig und unmissverständlich und damit so formuliert sein müssen, dass ihr Inhalt aus sich heraus verständlich ist.3)
Andere Senate vertreten hingegen die Auffassung, dass es sich bei § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG nur um eine bloße Formvorschrift handele, die einen Patentanspruch fordert, damit ein Prüfungsverfahren überhaupt erst möglich ist. Ein Zurückweisungsgrund der „fehlenden Klarheit“ sei im Patentgesetz nicht vorgesehen4)
Bedenklich sei in diesem Zusammenhang vor allem, wenn das zusätzliche Erfordernis der „Klarheit“ vorrangig vor den gesetzlich geregelten Zurückweisungsgründen behandelt werde. Auch in der Literatur wird die Frage streitig behandelt.5)
Eine ausreichende Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses liegt nicht vor, wenn ein Anspruchsmerkmal pauschal und ohne Begründung als „unklar“ bezeichnet wird.6)
Auch in dem § 9 Abs. 4 PatV, wonach im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben sind, ist selbst mittelbar von Klarheit oder Deutlichkeit keine Rede. Diese Vorschrift besagt, dass all die Merkmale angegeben werden müssen, die nach Ansicht des Anmelders zur Definition des beanspruchten Gegenstandes erforderlich sind, um einerseits festzustellen, ob im Stand der Technik entsprechende Gegenstände beschrieben oder benutzt worden sind, und andererseits - nach Erteilung - den Schutzbereich zu ermitteln. Sie besagt jedoch nicht, dass nur die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben seien. Sie besagt auch nicht, dass in jedem einzelnen Merkmal konkret angegeben sein müsse, was es zur Lösung der Aufgabe beitrage und in welchem Zusammenhang es mit anderen Merkmalen im Sinne einer technischen Lehre des Anspruchs stehe.7)
Da der Schutzumfang nach § 14 PatG durch den Inhalt der Patentansprüche festgelegt wird, obliegt es dem Anmelder, den Gegenstand, für den er Schutz begehrt, soweit oder so eng zu definieren, wie er es für erforderlich erachtet, sofern kein Stand der Technik der Patentfähigkeit entgegensteht.8)
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