§ 26a des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Informationspflichten und die internationale Zusammenarbeit des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).
§ 26a (1) PatG → Information der Öffentlichkeit
Das Amt informiert die Öffentlichkeit über Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken.
§ 26a (2) PatG → Internationale Zusammenarbeit
Das Amt arbeitet mit internationalen Organisationen und Ämtern für geistiges Eigentum zusammen.
PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.