Informationspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts

§ 26a (1) PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit über geistiges Eigentum und dessen Grenzen sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren.

siehe auch

§ 26a (2) PatG → Kooperation mit internationalen Ämtern

PatG → Patentgesetz

§ 65a MarkenG → Zusammenarbeit der Ämter