§ 2 des Patentkostengesetzes legt fest, dass die Gebühren für Verfahren nach einem Gebührenverzeichnis erhoben werden und regelt die spezifische Gebührenbemessung im Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere anhand des Streitwerts.
§ 2 (1) PatKostG → Gebühren
Bestimmt, dass die Gebühren nach dem in der Anlage zum Gesetz enthaltenen Gebührenverzeichnis erhoben werden.
§ 2 (2) PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt, dass die Gebühren für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht nach dem Streitwert bemessen werden.
PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.