Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. In Verfahren nach den §§ 110 [→ Einlegung der Berufung] und 122 [→ Beschwerdeverfahren] kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs zu Protokoll erklärt werden. § 125a [→ Formerfordernisse] gilt entsprechend.
§ 135 (2), (3) PatG → Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
§§ 129 bis 138 PatG → Verfahrenskostenhilfe
PatG → Patentgesetz