Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
§ 1 (1) PatG → Technizität
§ 1 (2) PatG → Biologische Erfindungen
§ 1 (3) Nr. 1 PatG → Patentierungsausschluss