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Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Bloße geschäftliche Überlegungen können - auch wenn sie im Stand der Technik nicht bekannt waren - die erfinderische Tätigkeit grundsätzlich nicht stützen.1)
Ein Patentanspruch, der auf die Implementierung einer geschäftlichen Methode mit Datenverarbeitungsmitteln gerichtet ist, kann dann nicht zum Kreis der patentfähigen technischen Erfindungen gerechnet werden kann, wenn die geschäftliche Methode im Vordergrund steht und die Implementierung sich auf den Einsatz von gängigen Datenverarbeitungsmitteln beschränkt.2)
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