Fristverlängerung für Geheimhaltungsprüfung

§ 53 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Möglichkeit einer Fristverlängerung um bis zu zwei Monate, wenn die Prüfung der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann.

§ 53 (2) PatG

Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 [→ Geheimhaltungsanordnung ] zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern.

siehe auch

§ 53 PatG → Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung
Regelt die Vorgehensweise, wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine Geheimhaltungsanordnung ergeht.